Montag, 13. August 2012

Kann die Entfernung einer Dose Diebstahl sein?


Caches bei Brücken zu finden ist meist keine besonders große Herausforderung.
Das geschulte Cacherauge sucht die Verstecke bietenden T-Träger und die sonstigen eckigen und kantigen Metallteile ab oder forscht nach Plastikschnüren, die unauffällig an der Brüstung befestigt sind und an deren Ende meist das Döschen im Wind baumelt. Wenn das Döschen oben versteckt ist, dann wird man Brücken so schnell fündig.

Bei einigen wenigen Brücken wird man aber lange suchen müssen, denn an deren Geländer ist mitunter nicht nur ein Cache versteckt. Diese Brücken sind mit Hunderten und Tausenden von „Liebesschlössern“ verziert und ein kleiner Petling oder ein weiteres Schloss mit eingravierten Koordinaten für die nächste Stage eines Multis fällt nicht auf und geht voll unter. Es wäre aber auch ein zeitraubendes Unterfangen unter all den Schlössern gerade das eine gesuchte Cache-Schloss oder das Döschen zu finden.

Wer sein Vorhängeschloss mit eingraviertem Namen oder Initialen und Datum als Zeichen ewiger Liebe an der Brücke fest verankert und den Schlüssel symbolisch in den Fluss geworfen hat, der wird sich auch schwer tun, das Schloss unter all den anderen zu finden und zu entfernen - sollte die Liebe einmal erkalten.

An der bekanntesten deutschen Liebesbrückeder Hohenzollernbrücke in Köln, sollen an die 40.000 Schlösser entlang des Brückenzauns hängen. Bei dieser Zahl das eigene Schloss zu finden wäre schon schwierig genug. Zum Entfernen braucht man dann – mangels versenktem Schlüssel – wohl auch einen Bolzenschneider.

Den hatte vor kurzem ein mehrfach vorbestrafter 41-jähriger dabei, um die Treuebeweise abzuknipsen und die Schlösser für EUR 3,20 pro Kilo bei einem Schrotthändler gewinnbringend abzuliefern. 52 hatte er auf diese Weise schon entfernt, als ein zufällig vorbeikommender Polizist ihn und seinen jüngeren Mitknipser beim bösen Tun erwischte.
Über das Verfahren wegen Diebstahls und Sachbeschädigung haben nicht nur die Lokalzeitungen, sondern auch die BILD und selbst das Handelsblatt berichtet. Der ältere wurde wegen seiner Vorstrafen vom Kölner Amtsgericht zu drei Monaten Haft ohne Bewährung verurteilt, der jüngere von den beiden kam mit einem Strafbefehl über 900 Euro davon.

Wenn man den Bericht im Kölner Stadt-Anzeiger vom 10.08.2012 liest, dann ist dabei vor allem die Urteilsbegründung durch den Amtsrichter interessant.
Wem gehören die Liebesschlösser, die an der Brücke befestigt sind? Nach Ansicht des Richters sind die frei zugänglichen Schlösser  nicht „herrenlos“, sondern bleiben im Eigentum der Käufer. Der hat zwar durch das Anbringen – bzw. Auslegen – den Besitz aufgegeben, ist aber immer noch Eigentümer der Sache.
Die Einzigen, die die  Schlösser an der Brücke entfernen dürfen, sind die Grundstückseigentümer. In Köln wären das die Stadt Köln oder die Deutsche Bahn. Weil die Brücke aber inzwischen Touristenattraktion geworden ist, werden sie nicht nur geduldet, sondern gehören „mittlerweise zum Brauchtum“.

Cachebehälter sind zwar keine Liebesbeweise und unter „Brauchtum“ würde ich sie auch noch nicht einordnen. Aber, was für die Liebesschlösser gilt, das sollte eigentlich analog auch für andere herrenlosen Dinge gelten, die an frei zugänglichen Stellen ausgelegt sind.

Caches wurden an bestimmten Stellen deponiert und so der Besitz aufgegeben. Nicht aufgegeben wurde allerdings das Eigentum an den Dosen, ähnlich wie bei TBs oder Geocoins, die man auf Reisen schickt.
In München, der „Hauptstadt mit Herz“,  werden die Liebesbeweise an Brücken regelmäßig von städtischen Beauftragten, entfernt. Aber auch dort müssen gewisse Vorschriften eingehalten und die Schlösser  aufbewahrt werden, falls die Besitzer sie zurückhaben wollen.

Und das würde ja wiederum auch auf unerwünschte und vom Grundstückeigentümer eigenmächtig entfernte Caches zutreffen, die dann zur Abholung durch den Eigentümer aufbewahrt werden müssten.
Bei einem einfachen Entfernen würde sich, analog zu den Liebesschlössern, derjenige, der das Döschen entfernt,  auch des Diebstahls schuldig machen. Wenn er nicht vorbestraft ist, dann könnte es einen Strafbefehl geben.

Ob meine Argumentation schlüssig ist und juristisch Bestand haben würde?
Auf einen Versuch würde ich es nicht ankommen lassen und bei einer Platzierung von Caches auf Privatgrundstücken, so wie es die Richtlinien vorgeben, dann doch besser vorher die Zustimmung des Grundstückbesitzers einholen.

3 Kommentare:

  1. Aus meiner laienjuristischen Sicht unterscheidet sich ein Cache doch aus eigentumsrechtlicher Sicht erheblich von einem der unzähligen Liebesschlösser.

    Ich würde nicht behaupten, dass ich als Owner eines ausgelegten Caches den Besitz daran aufgegeben habe, bloß weil ich Ihn öffentlich zugänglich -vielleicht auf einem fremden Grundstück- deponiert habe. Im Gegenteil, manche ausgelegte Tupperdose bekommt weitaus mehr Pflege zugedacht, als sie im heimischen Küchenschrank je bekommen hätte.

    Ich gebe ja auch nicht das Eigentum an einem Fahrrad auf, bloß weil ich es irgendwo abstelle.

    AntwortenLöschen
  2. Bei uns wurde mal eine Leiter abgebaut die von dem bei uns angrenzenden Grundstück in einen See führte. Der See ist verpachtet und das Grundstück gehört der Stadt. Der Pächter hat die Leiter von einer Firma entfernen lassen. Bei dem Versuch eine Anzeige zu erstatten hat man uns gesagt, dass kein Diebstahl vorliege da weder der Auftraggeber (Pächter) noch der Ausführende (Die Firma) eine Aneignungsabsicht gehabt hätten. Diese sei aber angeblich nötig, damit man von einem Diebstahl sprechen kann. Da der Eigentümer der Leiter nicht ermittelt werden konnte war das Verhalten des Pächters korrekt (wir Wohnen direkt nebenan und man hätte uns nur mal ansprechen brauchen... Das einzige was wir machen konnten war die Leiter zurück zu fordern und falls diese weg sei könnten wir Schadensersatz fordern.

    Wir haben die Leiter zurück bekommen.

    André

    P.S.Die Captschas sind kaum zu entziffern

    AntwortenLöschen
  3. Das Stichwort dürfte " Aneignungsabsicht " sein - wenn ein Forst- oder Jagdmensch sich eine Dose nimmt und dem Owner über die Tatsache Bericht erstattet - oder sie nur lange genug aufbewahrt, ohne sie zu verscherbeln (wer will schon nen Petling) - dürfte das rum sein.
    Genauso, wie wenn der geneigte Mitmensch einen gefundenen Micro einfach in den Rhein donnert. Sachwert unter 10, Aneignungsabsicht gegen null.

    Gruß Zappo

    AntwortenLöschen